Hausordnung

  1. GELTUNGSBEREICH – Das Veranstaltungsgelände ist Privatgelände. Die Hausordnung gilt für das gesamte Gelände einschließlich aller Gebäude, Zuwege sowie Außen-, Frei- und Parkflächen. Die Hausordnung gilt für alle Besucher, Mieter, Dienstleister und alle sonstigen Personen. Sie gilt nicht für die Mitarbeiter des Veranstalters. Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung können zu einem sofortigen Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung, zu einem Hausverbot, Strafverfolgung und/oder Schadenersatzforderung führen.
  2. AUFENTHALT – Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen das Gelände nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer geeigneten Aufsichtsperson gemäß JuSchG betreten. Der Aufenthalt in Auf- und Abbaubereichen ist nur für Aufbaupersonal und Mitarbeiter des Veranstalters sowie dessen Beauftragten gestattet. Minderjährigen ist der Aufenthalt in Auf- und Abbaubereichen grundsätzlich untersagt. Nach Veranstaltungsende haben Besucher das Messegelände unverzüglich zu verlassen. Für den Zutritt von betriebsfremden Personen zu den Verwaltungsbereichen, technischen Betriebsräumen aller Art ist eine Genehmigung des Veranstalters Voraussetzung.
  3. VERWEIGERUNG DES ZUTRITTS – Besuchern, die die Anordnungen des Ordnungspersonals nicht befolgen, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, bei denen ein Hausverbot vorliegt, die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern, erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören, wird der Zutritt verweigert.
  4. SICHERHEIT – Jede Person hat sich auf dem Gelände so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar belästigt wird. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Die Einrichtungen des Geländes sind schonend und pfleglich zu behandeln. Jegliche Verunreinigung und Verschmutzung der Einrichtungen auf dem Gelände ist untersagt. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den bereitstehenden Behältern zu entsorgen. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden, fliegenden Bauten und Freiflächen und deren Räumung vom Veranstalter angeordnet werden. Alle Personen, die sich im betreffenden Bereich aufhalten, haben den entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung den betroffenen Bereich sofort zu verlassen. Das Mitführen folgender Gegenstände ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Veranstalters ist verboten: Waffen oder gefährliche Gegenstände, die als Waffe oder Wurfgeschoss eingesetzt werden können, Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material und Sprengstoffe, unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Drogen. Bei den Veranstaltungen können Taschen, mitgeführte Behältnisse, Kleidung wie Mäntel, Jacken und Umhänge auf ihren Inhalt hin überprüft werden. Die Mitnahme von größeren Taschen (nach Festlegung) und Behältnissen kann untersagt werden. Der Veranstalter behält sich vor, Laderäume von Kraftfahrzeugen bei der Ein- bzw. Ausfahrt auf den Inhalt zu überprüfen.
  5. VERKEHRSORDNUNG – Auf dem Gelände gelten die Bestimmungen der StVO. Das Befahren des Geländes mit Kfz ist ausschließlich mit einer erteilten Einfahrerlaubnis gestattet. Gekennzeichnete Flächen, wie Feuerwehrflächen sowie Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.
  6. VERBOTE – Die Fertigung von Fotografien, Film-, Video- und Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ist ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Veranstalters untersagt. Auf dem Gelände ist das Verteilen von Druckschriften und Werbematerial, das Anbringen von Aufklebern und Plakaten sowie Nutzung von Werbeträgern ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Veranstalters untersagt. Für Aussteller gilt eine gesonderte Regelung. Das Befahren des Geländes mit Rollschuhen, Inlineskater, Skateboards, Kickboards, Tretrollern, Elektrorollern, Segways und ähnlichen Fahrhilfen ist ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Veranstalters untersagt. Das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Assistenzhunde, ist grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter kann diesen Grundsatz im Einzelfall oder veranstaltungsbezogen aufheben und diese Aufhebung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen. Für das Mitführen von Hunden gilt Leinen- und Maulkorbzwang. Es gelten die Bestimmungen des Berliner Hundegesetzes. Es besteht ein grundsätzliches Rauchverbot.
  7. RECHT AM EIGENEN BILD – Auf die Fertigung von Fotografien, Film-, Video und Tonaufnahmen durch den Veranstalter oder beauftragte Dritte zum Zweck der Berichterstattung, Werbung und Dokumentation wird hingewiesen. Besucher und sonstige Personen dürfen solche Aufnahmen nicht verhindern, behindern oder erschweren. Mit Betreten des Geländes wird in derartige Fotografien und Aufnahmen sowie deren Veröffentlichung eingewilligt.
  8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG – Der Aufenthalt auf dem Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden. Der Veranstalter haftet für Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.